Seit 1. Jänner 2002 gelten neue rechtliche
Rahmenbedingungen für den
E-Commerce. Unternehmen mit Internet-Auftritt wurden strengere
Informationspflichten auferlegt.
Mit dem E-Commerce-Gesetz wird mehr Transparenz
im elektronischen Geschäftsverkehr geschaffen - im Sinne einer verbesserten
Rechtssicherheit erhalten Nutzer und Anbieter klare rechtliche Vorgaben. Hier
die
häufigsten Fragen und Antworten.Wer ist von den neuen gesetzlichen Bestimmungen
betroffen?
Unternehmen, die einen kommerziellen Internet-Auftritt
in Form eines Web-Shops, eines virtuellen Schaufensters oder einer
Homepage haben,
müssen die Informationspflichten gemäß E-Commerce-Gesetz erfüllen.
Welche Informationspflichten sind das konkret? Die "Allgemeinen Geschäftsbedingungen" (AGB)
müssen dem Internet-Benützer in speicher- und druckfähiger Form
zur Verfügung stehen. Auf der Startseite der Homepage sollte daher ein
Link zu den AGB eingerichtet werden.
Der § 5 Abs.1 des E-Commerce-Gesetzes (ECG) schreibt vor, dass folgende
Informationen auf einer Homepage ausgewiesen werden müssen:
| |
Name des Unternehmens |
| |
Anschrift |
| |
Kommunikationsdaten wie Telefon,
Fax, E-Mail, Internet-Adresse |
| |
Firmenbuchnummer und Firmenbuchgericht
(sofern vorhanden) |
| |
Zuständige Aufsichtsbehörde,
sofern die Tätigkeit einer behördlichen
Aufsicht unterliegt |
| |
Angehörigkeit einer Kammer oder ähnlicher
Einrichtung |
| |
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer
(sofern vorhanden) |
Korrekturmöglichkeit
bei Eingabefeldern?
Web-Shop-Betreiber müssen in Zukunft dafür Sorge tragen, dass Kunden
bei Online-Bestellungen durch eine nochmalige Abfrage die Bestellung endgültig
bestätigen können. Konkret soll abgefragt werden, ob der angegebene
Artikel, der Preis und die Menge korrekt sind. Damit wird die Möglichkeit
geschaffen, dass Kunden eventuelle Eingabefehler korrigieren können. Welches
Service bieten die Wirtschaftskammern Österreichs?
Die Wirtschaftskammern Österreichs
betreiben schon seit einiger Zeit ein vollständiges Online-Firmenverzeichnis österreichischer
Unternehmen, das"wko.at
Firmen A-Z". Jedes Mitglied der Wirtschaftskammern Österreichs
isti n diesem Online-Firmenverzeichnis automatisch mit seinen Unternehmensdaten
aufgrund seiner Gewebeberechtigung(en) eingetragen. Somit hat jedes Mitglied
seine persönliche Seite im "wko.at
Firmen A-Z" und kann diese Seite auch selbst warten, wozu Mitgliedsnummer
und PIN-Code erforderlich sind. Um den Informationspflichten des neuen E-Commerce-Gesetzes
(ECG) zu entsprechen, braucht man nur den Link von der eigenen Homepage zur
persönlichen Seite
im Online-Firmenverzeichnis "wko.at
Firmen A-Z" und dort einige zusätzliche Unternehmensdaten einzutragen.
Bereits automatisch sind folgende Daten auf der persönlichen Seite im "wko.at
Firmen A-Z" gespeichert:
| |
Name des Unternehmens |
| |
Anschrift |
| |
Firmenbuchnummer und Firmenbuchgericht
(sofern vorhanden) |
| |
Angehörigkeit einer Kammer oder ähnlicher
Einrichtung |
Auf den persönlichen Seiten im "wko.at
Firmen A-Z" sind daher nur mehr
folgende Unternehmensdaten zu ergänzen und die Verlinkung von der eigenen
Homepage zum "wko.at
Firmen A-Z" vorzunehmen:
| |
Kommunikationsadressen wie Telefon,
Fax, E-Mail, Internet-Adresse |
| |
Zuständige Aufsichtsbehörde
(sofern die Tätigkeit einer behördlichen
Aufsicht unterliegt) |
| |
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer
(sofern vorhanden) |
Weitere Auskünfte
Detaillierte Infos, wie Seiten im "wko.at
Firmen A-Z" gewartet werden
können, über Mitgliedsnummer, PIN-Code und Internet-Adresse der
persönlichen Seite im Online-Firmenverzeichnis der Wirtschaftskammern
Österreichs, gibt es bei der
kostenlosen Hotline 0800/221 223 oder beim
E-Mail-Informationsdienst callcenter@wko.at
im Internet wurde ein eigenes Internet-Forum zum Thema
E-Commerce-Gesetz http://wko.at eingerichtet.
|